Zehn Vorschläge für ein besseres Transplantationsgesetz
I. Unbefriedigende Gesetzeslage bei der Lebendorganspende
- Vorschlag 1: Die strafbewehrte Begrenzung des Spenderkreises (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG) soll ersatzlos gestrichen werden. (weiter)
- Vorschlag 2: Im Gegenzug sollten die Lebendspende-Kommissionen und weitere verfahrensmäßige Sicherungen gestärkt werden. (weiter)
- Vorschlag 3: Die Anordnung der Nachrangigkeit der Lebendorganspende
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG) soll gestrichen bzw. inhaltlich neugefasst werden.
- Vorschlag 4: Es sollte ein zentrales Lebendspenderegister auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet werden.
- Vorschlag 5: Der Versicherungsschutz für Lebendorganspender muss verbessert werden.
II. Misslungene Konzeption des Organhandelsverbots
- Vorschlag 6: Dem Bundestag wird empfohlen, nach entsprechenden Vorschlägen aus der Strafrechtswissenschaft den Begriff des „Handeltreibens“ in den §§ 17 und 18 TPG zu präzisieren, von seiner verfehlten Orientierung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu be-freien und in rechtsstaatlich gebotener Weise erheblich enger zu bestimmen als es das gegenwärtige Recht tut.
III. Organallokation
- Vorschlag 7: Der Gesetzgeber muss genauere gesetzliche Vorgaben über die Art und das Rangverhältnis der anzuwendenden Zuteilungskriterien sowie über das Verfahren zur weiteren Konkretisierung und Operationalisierung dieser Vorgaben machen.
- Vorschlag 8: Der Gesetzgeber sollte die rechtlichen und völkerrechtlichen Voraussetzungen für den gegenwärtigen transnationalen Organvermittlungsverbund und die Stiftung Eurotransplant als Vermittlungsstelle schaffen, oder
angesichts der Probleme, die die gegenwärtige Beauftragung der Stiftung Eurotransplant als Vermittlungsstelle in verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Hinsicht, aber auch mit Blick auf Fragen der Aufsicht und des Rechtschutzes aufwirft, prüfen, ob nicht zu dem ursprünglich überlegten Konzept einer international kooperierenden nationalen Vermittlungsstelle zurückgekehrt werden sollte.
IV. Ungenügen der Lösung im Bereich der postmortalen Spende.
- Vorschlag 9: Im Bereich des Krankenhausfinanzierungsrechts muss dafür gesorgt werden, dass die notwendigen Aufwendungen der Krankenhäuser im Bereich der Vorbereitung und Durchführung der Organentnahme bei hirntoten Spendern angemessen vergütet werden, um negative Auswirkungen auf die Meldebereitschaft zu verringern, die aus einer unzureichender Finanzierung der Krankenhäuser und einer Überlastung des betroffenen ärztlichen und nichtärztlichen Personals resultieren.
- Vorschlag 10: In zweiter Linie, nach Ausschöpfung des Potentials organisatorischer Maßnahmen, sollte auch eine offene Diskussion über die rechtliche und ethische Beurteilung der sogenannten Widerspruchslösung wieder aufgenommen werden.