Satzung

§ 1: Name, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen „Jürgen und Felicitas Grupe Stiftung“. Sie ist rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.


§ 2: Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es, die Lebendspende auf verantwortungsbewußte und effektive Weise zu fördern. Hierzu sollen insbesondere unterstützt werden:
1. Aktivitäten, die der gedanklichen Verbreitung und der Akzeptanz der Lebendspende in der Öffentlichkeit dienen.
2. Unterstützung bei der Beschaffung von medizinischen und/oder technischen Voraussetzungen zur Durchführung oder Verbesserung der Transplantation zwischen Lebenden.
3. Unterstützung von Programmen, die der gezielten Untersuchung und Auswertung der Daten und Ergebnisse bei der Lebendspende dienen. Im Rahmen der geltenden Gesetze können sowohl medizinische, als auch paramedizinische Aspekte berücksichtigt werden.
4. Förderung der fachlichen Entwicklung und der Optimierung der Transplantation zwischen Lebenden im Rahmen des geltenden Transplantationsgesetzes.
5. Fachliche Beratung bzw. Hilfestellung bei der Einrichtung von Lebendspendeprogrammen im Rahmen des geltenden Transplantationsgesetzes. Des Weiteren fördert die Stiftung die gesundheitliche und soziale Pflege von bedürftigen Kindern und alten Leuten. Insbesondere unterstützt die Stiftung dabei die Pflege von kranken Kindern in speziellen Abteilungen der Hamburger Krankenhäuser und die Förderung der Erziehung von benachteiligten Kindern in benachteiligten Hamburger Stadtteilen. Die Stiftung kann die o.b. Zwecke insbesondere dadurch verfolgen, daß sie die entsprechenden Mittel steuerbegünstigten Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, die dem benannten Stiftungszweck dienen, zur Verfügung stellt.


§ 3: Stiftungsvermögen und steuerbegünstigte Zwecke

1. Das im Stiftungszweck bezeichnete Grundstockvermögen und alle etwaigen Zustiftungen sind ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und grundsätzlich in ihrem Bestand unverschmälert zu erhalten. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 bezeichneten Zwecken.
2. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen übernommen werden.
3. Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und die Amtsträger der Stiftung dürfen mit Ausnahme einer angemessenen, keinesfalls überhöhten Aufwandsentschädigung keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 4: Stiftungsmittel
Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an diese Satzung gebunden.


§ 5: Vorstand
1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzenden besteht.
2. Der Gründungsvorstand wurde von den Stiftern benannt und kann bis zu ihrem Tode jederzeit, aus wichtigen Gründen, von ihnen abberufen werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Tode, spätestens mit Erreichen des achtzigsten Lebensjahres. In besonderen Fällen, z. B. bei längerer Krankheit oder Bewußtseinstrübung, können die übrigen Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit das betreffende Mitglied abberufen. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der verbleibende Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen ein neues Mitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtsältesten Vorstandsmitgliedes.
3. Der Vorstand hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von den Stiftern benannt wurden. Scheidet einer dieser Amtsträger aus, so gilt für die Wahl eines Ersatzamtsträgers § 5 (2) S. 4,5.
4. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende und der Beisitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen.


§ 6: Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung;
2. Vorbereitung und Einberufung der erweiterten Vorstandssitzung;
3. Ausführung der Beschlüsse der erweiterten Vorstandssitzung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr, spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
6. Erstellung eines Jahresberichts mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;
7. Abschluß und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
8. Bei Bedürfnis Einstellung eines Geschäftsführers;
9. Entscheidung über die von der Stiftung zu fördernden Vorhaben.


§ 7: Vorstandssitzungen und Beschlußfassung
1. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand kann jedoch einvernehmlich auf diese Ladungsformalitäten verzichten.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche und derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung entscheidet der Vorsitzende allein, falls andere Mitglieder nicht anwesend sind.
3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß. Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
5. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (Einschreiben) nachzuweisen.
6. Beschlüsse können auf im Umlauf schriftlich gefaßt werden, sofern alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind.


§ 8: Stiftungsbeirat
1. Der Vorstand wird von einem Stiftungsbeirat bei der Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele unterstützt. Der Beirat ist insbesondere zuständig für die Sichtung und Auswahl besonders förderungswürdiger Vorhaben und den Vorschlag zur Förderung beim Vorstand. Über die Modalitäten der Vorschlagsauswahl oder eine eigene Geschäftsordnung entscheidet der Beirat selbst.
2. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die sich den Zielen der Stiftung verpflichtet fühlen und vom Vorstand bis auf Widerruf bestimmt werden. § 5 (2) S. 4,5 gilt hierfür entsprechend.


§ 9: Erweiterte Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt über die zu fördernden Vorhaben in einer gesonderten Sitzung, die um den Beirat erweitert wird. Hierbei hat der Beirat beratende Stimme, ist jedoch vor jedem einzelnen Beschluß zu hören.


§ 10: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 11: Änderung der Satzung;Umwandlung oder Auflösung der Stiftung

1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beschlüsse auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
2. Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
3. Beschlüsse gem. Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
4. Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher
Verbindlichkeiten an die Freie und Hansestadt Hamburg. Sie hat das Vermögen entsprechend dieser Satzung zu verwenden. Sollte dies unmöglich sein, muß es - den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO entsprechend - das Vermögen zu eigenen Zwecken verwenden. Für andere als die in dieser Satzung genannten Zwecke darf die Stadt die Mittel nur verwenden, wenn das Finanzamt und die Aufsichtsbehörde zuvor ihre Einwilligung erklärt haben.

§ 12: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.